CareLit Fachartikel

FREIE ZEITEN IM SCHICHTSYSTEM

Böhme, H.; · Die Schwester Der Pfleger, Melsungen · 2014 · Heft 8 · S. 811

Dokument
151931
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Schwester Der Pfleger, Melsungen
Autor:innen
Böhme, H.;
Ausgabe
Heft 8 / 2014
Jahrgang 53
Seiten
811
Erschienen: 2014-08-01 00:00:00
ISSN
0340-5303
DOI

Zusammenfassung

Zur Lage der Arbeitszeiten und da-mit auch der Freizeiten gibt es im Gesetz erstaunlich wenige Regelun-gen, die überdies im Zusammenspiel gesehen werden müssen. So darf der Dienstplangestalter maximal zehn Stunden täglich verplanen (§ 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz), danach müssen im Krankenhaus wenigstens zehn Stunden am Stück frei sein (§ 5 Ab-satz 2 Arbeitszeitgesetz). Die ununterbrochene tägliche Ruhezeit darf nur durch eine Tarifregelung oder vom Tarif zugelassene Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auf neun Stunden verkürzt werden.

Schlagworte

ARBEITGEBER BAT GESETZ KRANKENHAUS MITARBEITER PERSONALRAT ARBEIT ES VERSTÄNDNIS Die Schwester Der Pfleger Melsungen