Sternenkinder III
Quell-Liedke, S.; · Hebammenforum, Karlsruhe · 2014 · Heft 8 · S. 744 bis 747
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, auch für geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. In §6 des MuSchG sind die Beschäftigungsverbote nach einer Geburt geregelt. Dort heißt es in Absatz i: »Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Für Mütter nach Frühund Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach §3 Abs. z nicht in Anspruch genommen werden konnte. « Das bedeutet, dass Müttern Frühgebore-ner bis zu 18 Wochen Mutte…