Aufklärung über Behandlungsalternativen bei Zielüberweisungen
Das Krankenhaus, Berlin · 2014 · Heft 8 · S. 735 bis 736
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Grundsätzlich ist die Therapiewahl dem behandelnden Arzt überlassen.21 Er muss nicht über einzelne Techniken, etwa Zugänge zum Operationsgebiet, aufklären.31 Er muss auch nicht grundsätzlich darauf hinweisen, dass es neben der gewählten Methode andere Therapie alternativen gibt. Davon macht die Rechtsprechung aber eine entscheidende Ausnahme: Immer dann, wenn es zur gewählten Therapieform „echte Alternativen gibt, muss der Patient darüber informiert werden. Von einer „echten Alternative sprechen Juristen dann, wenn eine glei-chermaßen indizierte Methode vorhan-den ist, der wesentlich unterschiedliche Belastungen…