Haftung des Betreuers gem. § 667 BGB Anmerkung und Konsequenzen: OLG Saarbrücken, BtPrax 2014, S. 45
Lütgens, K.; · Bt PRAX Spezial, Köln · 2014 · Heft 8 · S. 162 bis 164
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Vorschrift ist Bestandteil des Auftragsrechts (§§ 662-674 BGB) und ist nach Ansicht der Rechtsprechung sinngemäß auch auf das Verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem anzuwenden.1 Der Herausgabeanspruch aus § 667 BGB besteht daher neben den bekannteren Schadensersatzansprüchen aus den §§ 1833, 1908i Abs. 1 BGB sowie dem Herausgabeanspruch aus den §§ 1890, 1908i Abs. 1 BGB. Ein Betreuer ist zwar nicht Beauftragter des Klienten, da er seine Befugnisse stattdessen aus der vom Betreuungsgericht übertragenen Amtsstellung ableitet Die Gerichte begründen eine analoge Anwendung des § 667 BGB aber damit, dass ein B…