Tablettengabe kann Körperverletzung sein
KLIMMER, M. M.; · Care konkret, Hannover · 2014 · Heft 8 · S. 5
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Pflicht zur Aufklärung eines Pflegebedürftigen gehe soweit, dass im Falle des Einsatzes von nur an-gelerntem Personal, der Betroffene über diese mindere Qualifikation des Personals aufgeklärt werden müsse, erläutert Klein weiter. Jeder Behandlungsbedürftige unterstelle bei seiner Einwilligung in eine Medikation, dass diese von einer ausgebildeten Fachkraft verabreicht werde. Werde ein Psychopharmakon etwa durch nur eine angelernte Kraft verabreicht und der Betroffene nicht darüber aufgeklärt, bliebe es aufgrund einer nunmehr ungenügenden Einwilligung, bei einer Körperverletzung. Jede scheinbar vor-liegende E…