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Die Anhebung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in sozialgerichtlichen Verfahren, insbesondere in Verfahren nach dem SGB V

Wiegand, B.; · Kranken- und Pflegeversicherung, Berlin · 2014 · Heft 8 · S. 137 bis 141

Dokument
152327
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Kranken- und Pflegeversicherung, Berlin
Autor:innen
Wiegand, B.;
Ausgabe
Heft 8 / 2014
Jahrgang 66
Seiten
137 bis 141
Erschienen: 2014-08-01 00:00:00
ISSN
2193-5653
DOI

Zusammenfassung

Dieser Forderung sollte durch die Änderung von §52 Abs. 3 GKG Rechnung getragen werden.8 Hierzu sah der Gesetzesentwurf zunächst die Anfügung eines Satzes 2 vor, wonach wenn „sich aus Absatz 1 wegen der Bedeutung für die Zukunft ein höherer Wert ergebe9, dieser maßgebend sei. Zudem sollte ein weiterer Satz dergestalt angefügt werden, dass „dabei das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht überschritten werden darf Der in Satz 2 enthaltenen Verweis auf § 52 Abs. 1 GKG sollte der Klarstellung dienen, dass diese Regelung, soweit sie für die Bedeutung der Sache auf den Antrag des Klägers abstellt, eine Berücksichtigun…

Schlagworte

VERGÜTUNG NORM GELDLEISTUNG GEBÜHREN KOSTEN KATALOG HÖHE ORIENTIERUNG BUNDESREGIERUNG ELEMENTE MENSCHEN PERSONEN LEISTUNG ZULASSUNG RECHTSPRECHUNG VERSTÄNDNIS