Die Anhebung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in sozialgerichtlichen Verfahren, insbesondere in Verfahren nach dem SGB V
Wiegand, B.; · Kranken- und Pflegeversicherung, Berlin · 2014 · Heft 8 · S. 137 bis 141
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Dieser Forderung sollte durch die Änderung von §52 Abs. 3 GKG Rechnung getragen werden.8 Hierzu sah der Gesetzesentwurf zunächst die Anfügung eines Satzes 2 vor, wonach wenn „sich aus Absatz 1 wegen der Bedeutung für die Zukunft ein höherer Wert ergebe9, dieser maßgebend sei. Zudem sollte ein weiterer Satz dergestalt angefügt werden, dass „dabei das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht überschritten werden darf Der in Satz 2 enthaltenen Verweis auf § 52 Abs. 1 GKG sollte der Klarstellung dienen, dass diese Regelung, soweit sie für die Bedeutung der Sache auf den Antrag des Klägers abstellt, eine Berücksichtigun…