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Investitionskosten: Sozialhilfeträger muss genehmigen

Dissei-Schneider, N.; · Altenheim, Hannover · 2014 · Heft 9 · S. 4 bis 5

Dokument
152352
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Dissei-Schneider, N.;
Ausgabe
Heft 9 / 2014
Jahrgang 53
Seiten
4 bis 5
Erschienen: 2014-09-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

In der Praxis scheuten Einrichtungsträger häufig, den Sozialhiifeträger im Vorfeld einzubinden, da dieser die zeitnahe Umsetzung der Maßnahme mit verschiedenen Taktiken verzögerte. Denn entweder forderte er unsägliche Male Erläuterungen zur Maßnahme oder zu ihren Kosten. Oder er verknüpfte die Genehmigung der Maßnahme direkt mit einer (unzulässigen) Kopplung mit maximal zu übernehmenden Investitionskosten hierfür. Es kam auch vor, dass er sich gar nicht äußerte.

Schlagworte

SOZIALHILFETRÄGER ENTSCHEIDUNG SCHIEDSSTELLE RECHT NIEDERSACHSEN STERBEHILFE PRAXIS ES VERTRÄGE PFLEGEHEIME ARMIN PERSONEN POLIZEI MENSCHEN PALLIATIVMEDIZIN ROLLE