Mitbestimmung zum Einsatz von MAE-Kräften (1€jobs)
Die Personalvertretung, Berlin · 2014 · Heft 9 · S. 337 bis 339
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Einsatz erwerbsfähiger Leistungsberechtigter {„MAE-Kräfte) in Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 d Abs. 1 und 7 SGBII in einer Dienststelle unterliegt auch dann wegen Erfüllung des Tatbestands der Einstellung der Mitbestimmung gemäß §87 Nr. 1 BlnPersVG oder der Mitwirkung gemäß § 90 Nr. 10 BlnPersVG, wenn die Dienststelle im sozialrechtlichen Sinn nicht selbst Maßnahmenträger ist, sondern die MAE-Kräfte von einem privaten Dritten vermittelt und angeleitet werden, der seinerseits durch die Agentur für Arbeit als Maßnahmenträger eingeschaltet worden ist und Förderleistungen für die Bereitstellung von Arbeitsgeleg…