Werkzeug als unzulässige Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 HWG§ 7 Abs. 1 HWG
MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 7 · S. 90 bis 94
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Neben den vorgenannten Arzneimittellieferverträgen zwischen dem Deutschen Apothekerverband einerseits und dem VDEK bzw. der Barmer GEK, den sog. Ersatzkassen, andererseits verhandeln auch verschiedene regionale Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK}, die sog. Primärkassen, Arzneimittellieferverträge mit Apothekerverbänden. Zwei dieser AOK differenzieren - wie die Ersatzkassen - bei der Erstattung zwischen zwei Erstattungspreisgruppen, wobei die Produkte der hiesigen Parteien jeweils der höheren Preisklasse zugeordnet sind. Die übrigen AOK kennen jeweils nur einen einheitlichen Erstattungspreis (Anlage A 6).