CareLit Fachartikel
Bonusprogramm für Augenoptiker § 7 Abs. 1 HWG, § 4 Nr. 11 UWG
MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 7 · S. 95 bis 101
Dokument
152387
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Verbot der Wertreklame bezwecke, die Gesundheits-interessen des Einzelnen und der Allgemeinheit zu schützen. Angehörige der Fachkreise sollten als Sachwalter und Agenten für die Verbraucher und Patienten Heilmittel nach medizini-scher Indikation unter sorgfältiger Analyse ihres Nutzens verordnen und Verbraucher objektiv informieren und beraten. Dies gelte erst recht im Falle so genannter beratungsintensiver Medizinprodukte, wozu Brillengläser, insbesondere Gleitsichtgläser gehören würden.
Schlagworte
MARKETING
BUNDESGERICHTSHOF
ZUWENDUNG
RECHTSPRECHUNG
RICHTLINIE
ENTSCHEIDUNG
BEURTEILUNG
GLAS
WERBUNG
PATIENTEN
HÖHE
ES
LEISTUNG
EIGNUNG
GESUNDHEIT
SICHERHEIT