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Schulte, D.; · Die Schwester Der Pfleger, Melsungen · 2014 · Heft 9 · S. 850 bis 851

Dokument
152403
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Schwester Der Pfleger, Melsungen
Autor:innen
Schulte, D.;
Ausgabe
Heft 9 / 2014
Jahrgang 53
Seiten
850 bis 851
Erschienen: 2014-09-01 00:00:00
ISSN
0340-5303
DOI

Zusammenfassung

Die Gerichte sprechen zwar von Mobbing, aber es gibt keine eindeutige gesetzliche Definition. Das Bundesarbeitsgericht hat aber in einer Entscheidung im Jahr 2007 einmal dargelegt, dass die Vorschriften des AGG angewendet werden sollten, und Zuwider-handlungen entsprechend als Mobbing bezeichnet werden könnten. In Paragraf drei, Absatz drei heißt es zum Beispiel: „Eine Belästigung ist eine Benach-teiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in Paragraf eins AGG genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt und ein von Einschüchteru…

Schlagworte

MOBBING BERATUNG ARBEITGEBER ARBEITSPLATZ ARBEITSRECHT ZIEL RECHTSPRECHUNG ES NAMEN PERSONEN ANGST KOMMUNIKATION ZIELE POLIZEI PATIENTEN BAKTERIURIE