Ab in den Müll?
Thomas, H.; · Hebammenforum, Karlsruhe · 2014 · Heft 9 · S. 842 bis 844
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Jede Person hat das Recht auf Schutz ihrer Privatund Intimsphäre. Sensible Medizindaten dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich gemacht werden. Hieraus ergibt sich die Schweigepflicht - und die Verpflichtung zur sicheren Aufbewahrung und Ver-nichtung entsprechender Unterlagen. Das betrifft einerseits die klassischen Betreuungsdokumentationen. Weniger bekannt ist, dass diese Pflicht zur fachgerechten Entsorgung auch alle anderen Aufzeichnungen zu den betreuten Frauen umfasst. Das heißt: jegliche Telefonnotiz, Briefumschläge, Terminkalender und Listen mit Namen der Frauen, auch beim Drucken oder Kopieren entst…