So ist eine Entgelterhöhung rechtlich wirksam
Health & Care Management, Bad Wörishofen · 2014 · Heft 9 · S. 60 bis 61
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach dem HeimG wurde mehrheitlich gefordert, dass bei der Benennung der Positionen in der Begründung die Gestehungskosten aufgeführt werden müssten. Der Heimträger sollte hiernach also verpflichtet sein, darzulegen, welche Gestehungskosten sich im Einzelnen verändert haben. Dies ist nach der herrschenden Auffassung nun nicht mehr gefordert. Nach dem Gesetzeswortlaut müssen sich die Kostensteigerungen „durch die veränderte Berechnungsgrundlage ergeben. Die Pflegesatzvereinbarung bzw. die Vergütungsvereinbarung benennt aber gerade keine Gestehungskosten des Unternehmers, sondern die Entgelte des Verbrauchers.