Zur Zahlung des Anerkennungsbetrags nach § 87a Abs. 4 Satz 1 SGB XISGB XI § 43, § 87a Abs. 4 Satz 1
PflegeRecht, Neuwied · 2014 · Heft 7 · S. 469 bis 476
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zum 01.07.2008 wurde mit dem Pflege-Weiterentwick-lungsgesetz die Neuregelung in § 87a Abs. 4 SGB XI aufgenommen, nach der voüstationäre Pflegeeinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 43 SGB XI erbringen, von der Pflegekasse zusätzlich einen einmaligen Betrag von 1.536 € erhalten, wenn der pflegebedürftige Bewohner nach der Durchführung aktivierender und rehabilitativer Maßnahmen für mindestens sechs Monate in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde. Nach der amtlichen Begründung im Entwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 16/7439, 73) soll…