Zustimmung des Sozialhilfeträgers ist erforderlich
DISSEL-SCHNEIDER, N.; · Care konkret, Hannover · 2014 · Heft 8 · S. 6
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Seit Jahren besteht ein Streit darüber, ob der Sozialhilfeträger tatsächlich nur dann verpflichtet ist, Investitionsmaßnahmen zu finanzieren, wenn er der Maßnah-me selbst vor Beginn ihrer Umsetzung im Sinne des § 76 Abs. 2 S. 4 SGB XII zugestimmt hatte. Hatte der Einrichtungsträger dies versäumt, drohten die Kostenträger an, eine nachträgliche Genehmigung zu verweigern - soweit nicht der Träger bereit war, den vom Sozialhilfeträger angebotenen Investitionskostensatz zu akzeptieren. Dieser deckte im Regelfall jedoch nicht die betriebsnotwendigen Kosten der Investitionsmaßnahme.