CareLit Fachartikel

Zustimmung des Sozialhilfeträgers ist erforderlich

DISSEL-SCHNEIDER, N.; · Care konkret, Hannover · 2014 · Heft 8 · S. 6

Dokument
152564
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Care konkret, Hannover
Autor:innen
DISSEL-SCHNEIDER, N.;
Ausgabe
Heft 8 / 2014
Jahrgang 17
Seiten
6
Erschienen: 2014-08-29 00:00:00
ISSN
1435-9286
DOI

Zusammenfassung

Seit Jahren besteht ein Streit darüber, ob der Sozialhilfeträger tatsächlich nur dann verpflichtet ist, Investitionsmaßnahmen zu finanzieren, wenn er der Maßnah-me selbst vor Beginn ihrer Umsetzung im Sinne des § 76 Abs. 2 S. 4 SGB XII zugestimmt hatte. Hatte der Einrichtungsträger dies versäumt, drohten die Kostenträger an, eine nachträgliche Genehmigung zu verweigern - soweit nicht der Träger bereit war, den vom Sozialhilfeträger angebotenen Investitionskostensatz zu akzeptieren. Dieser deckte im Regelfall jedoch nicht die betriebsnotwendigen Kosten der Investitionsmaßnahme.

Schlagworte

SOZIALHILFETRÄGER STANDARD SCHIEDSSTELLE EINRICHTUNG INVESTITION VERGLEICH ZEIT RISIKO HÖHE ES LEISTUNG VERTRÄGE Care konkret Hannover