CareLit Fachartikel
Arzneimittelwerbung mittels Google-Adwords Anzeige Heilmittelwerbe G§4Abs. 1,3 Satz 3, Abs.4 Satz 1
Inner, F.; · Gesundheit und Pflege, Köln · 2014 · Heft 8 · S. 156 bis 157
Dokument
152645
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine Google-Adwords-Anzeige für ein Arzneimittel verstößt nicht allein deshalb gegen §4 HWG, weil die Pflichtangaben nicht in der Anzeige selbst enthalten sind. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Anzeige einen eindeutig als solchen klar erkennbaren elektronischen Verweis enthält, der unzweideutig darauf hinweist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflichtangaben gelangt; der elektronische Verweis muss zu einer Internetseite führen, auf der die Pflichtangaben unmittelbar, d.h. ohne weitere Zwischenschritte leicht lesbar wahrgenommen werden können.
Schlagworte
BUNDESGERICHTSHOF
ARZNEIMITTEL
APOTHEKER
ENTSCHEIDUNG
ENTZÜNDUNG
LESEN
ES
WERBUNG
BEURTEILUNG
INTERNET
Gesundheit und Pflege
Köln