CareLit Fachartikel

Arzneimittelwerbung mittels Google-Adwords Anzeige Heilmittelwerbe G§4Abs. 1,3 Satz 3, Abs.4 Satz 1

Inner, F.; · Gesundheit und Pflege, Köln · 2014 · Heft 8 · S. 156 bis 157

Dokument
152645
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Gesundheit und Pflege, Köln
Autor:innen
Inner, F.;
Ausgabe
Heft 8 / 2014
Jahrgang 4
Seiten
156 bis 157
Erschienen: 2014-08-01 00:00:00
ISSN
2191-3595
DOI

Zusammenfassung

Eine Google-Adwords-Anzeige für ein Arzneimittel verstößt nicht allein deshalb gegen §4 HWG, weil die Pflichtangaben nicht in der Anzeige selbst enthalten sind. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Anzeige einen eindeutig als solchen klar erkennbaren elektronischen Verweis enthält, der unzweideutig darauf hinweist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflichtangaben gelangt; der elektronische Verweis muss zu einer Internetseite führen, auf der die Pflichtangaben unmittelbar, d.h. ohne weitere Zwischenschritte leicht lesbar wahrgenommen werden können.

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF ARZNEIMITTEL APOTHEKER ENTSCHEIDUNG ENTZÜNDUNG LESEN ES WERBUNG BEURTEILUNG INTERNET Gesundheit und Pflege Köln