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Cannabis-Ersatz-Kräutermischungen sind keine Arzneimittel 5 I und §4 XVII; REAMG § 95 I 1 i.V. mit AMG 2001/83/EG Art. 1 Nr. 2

Pharma Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 8 · S. 347 bis 351

Dokument
152651
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 8 / 2014
Jahrgang 36
Seiten
347 bis 351
Erschienen: 2014-08-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

„Die Begriffe Schädlichkeit und therapeutische Wirksamkeit können nur in ihrer wechselseitigen Beziehung geprüft werden und haben nur eine relative Bedeutung, die nach Maßgabe des Standes der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Arzneimittels beurteilt wird. Aus den Angaben und Unterlagen, die dem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen beizufügen sind, muss hervorgehen, dass die Wirksamkeit höher zu bewerten ist als die potenziellen Risiken.

Schlagworte

RICHTLINIE ARZNEIMITTEL GESUNDHEIT RECHTSPRECHUNG WIRKUNG URTEIL CANNABINOIDE ZEIT WISSENSCHAFT UNTERLAGEN MENSCHEN TIER HALLUZINATIONEN WAHNVORSTELLUNGEN HÖHE ZIELE