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Bewerbung von Kondomen als „deutsche Markenware bei Fertigung im Ausland unzulässigUWG $$2INt 1, 5 12 Nr. 1.

Pharma Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 8 · S. 363 bis 371

Dokument
152655
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 8 / 2014
Jahrgang 36
Seiten
363 bis 371
Erschienen: 2014-08-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Nach Wareneingangsprüfung im Werk der B GmbH werden diese Rohlinge, sofern sie anders als die sog. „trockenen Kondome als sog. „feuchte Kondome vertrieben werden sollen, befeuchtet. Die Produkte werden in eine Folie eingeschweißt und die entsprechenden Kennzeichnungen (u.a. Chargennummer, Verfallsdatum und CE-Zeichen) auf dieser Folie aufgebracht. Eine oder mehrere dieser Kinzclpackungcn werden mit einem Beipackzettel versehen in eine Faltschachtel aus Karton verpackt und die Verbraucherpackung sodann derart verschlossen, dass auf den Inhalt nicht mehr unberechtigt zugegriffen werden kann. Ferner erfolgt bei der…

Schlagworte

ABMAHNUNG MARKETING BEWERBUNG RECHTSPRECHUNG HERSTELLUNG BUNDESGERICHTSHOF KONDOME WERBUNG DEUTSCHLAND GESELLSCHAFTEN PUDER LATEX ASIEN MALAYSIA QUALITÄTSKONTROLLE SCHREIBEN