CareLit Fachartikel

Erstattung der Kosten für einen Hausnotruf SG Wiesbaden vom 30.4.2014 (S 30 SO 172/11)

Rechtsdepesche, Köln · 2014 · Heft 9 · S. 235 bis 236

Dokument
152731
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Rechtsdepesche, Köln
Autor:innen
Ausgabe
Heft 9 / 2014
Jahrgang 11
Seiten
235 bis 236
Erschienen: 2014-09-01 00:00:00
ISSN
1612-7137
DOI

Zusammenfassung

In dem hiergegen eingelegten Widerspruchsverfahren wurde von der gemeinnützigen Wohnungsträgerin der Klägerin vorgetragen, dass diese nicht in eine Pflegestufe eingeteilt sei und folglich auch keine Pflegehilfsmittel über die Pflegekasse finanziert bekommen könne. Die Klägerin sei stark übergewichtig und leide an Epilepsie, weshalb ein solcher Hausnotruf im Falle eines Anfalles unerlässlich sei.

Schlagworte

KRANKENKASSE SOZIALHILFETRÄGER FINANZIERUNG EINRICHTUNG ENTSCHEIDUNG KOSTEN HÖHE EPILEPSIE ZEIT MENSCHEN Rechtsdepesche Köln