CareLit Fachartikel
Erstattung der Kosten für einen Hausnotruf SG Wiesbaden vom 30.4.2014 (S 30 SO 172/11)
Rechtsdepesche, Köln · 2014 · Heft 9 · S. 235 bis 236
Dokument
152731
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In dem hiergegen eingelegten Widerspruchsverfahren wurde von der gemeinnützigen Wohnungsträgerin der Klägerin vorgetragen, dass diese nicht in eine Pflegestufe eingeteilt sei und folglich auch keine Pflegehilfsmittel über die Pflegekasse finanziert bekommen könne. Die Klägerin sei stark übergewichtig und leide an Epilepsie, weshalb ein solcher Hausnotruf im Falle eines Anfalles unerlässlich sei.
Schlagworte
KRANKENKASSE
SOZIALHILFETRÄGER
FINANZIERUNG
EINRICHTUNG
ENTSCHEIDUNG
KOSTEN
HÖHE
EPILEPSIE
ZEIT
MENSCHEN
Rechtsdepesche
Köln