CareLit Fachartikel
Haftung des Krankenhausträgers für Fehler eines Konsiliararztes
Das Krankenhaus, Berlin · 2014 · Heft 9 · S. 836 bis 838
Dokument
152745
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ein Krankenhausträger haftet einem Patienten für Arztfehler eines Konsi-liararztes als seines Erfüllungsgehilfen aus Vertrag {§ 278 BGB), wenn der Kon-siliararzt hinzugezogen wird, weil es dem Krankenhaus an eigenem fachkundigen ärztlichen Personal mangelt, der Krankenhausträger mit den Leistungen des Konsiliararztes seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Patien-ten (hier: im Rahmen einer Schlaganfal-leinheit) erfüllt und die Honorierung des Konsiliararztes durch den Kranken-hausträger erfolgt
Schlagworte
KRANKENHAUS
KRANKENHAUSTRÄGER
KONSILIARARZT
BUNDESGERICHTSHOF
THERAPIE
VERTRAG
PATIENTEN
THROMBOSE
RECHTSPRECHUNG
PERSONEN
ES
LEISTUNG
PRAXIS
RADIOLOGEN
NEUROLOGEN
POLIZEI