Patientenschutz gefährdet
Schepker, R.; · Deutsches Ärzteblatt, Köln · 2014 · Heft 9 · S. 1198 bis 1199
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der mündige Bürger vertraut darauf dass er ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat. Dazu gehört eine volle Aufklärung über die Weitergabe von Sozialdaten nach § 4 a des Bundesda-tenschutzgesetzes (BDSG). Diese erfordert die Schriftform und ist „nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Nach § 3 BDSG bedarf es darüber hinaus einer ausdrücklichen Einwilligung, soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, zu denen „Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische…