CareLit Fachartikel

Versicherungsschutz bei Feiern besteht nicht ausnahmslos

Altenheim, Hannover · 2014 · Heft 1 · S. 34 bis 35

Dokument
153071
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2014
Jahrgang 53
Seiten
34 bis 35
Erschienen: 2014-10-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Was oftmals nicht beachtet wird: Nur solange, wie der Arbeitgeber als Veranstalter die Feier trägt, besteht auch der Schutz. Aber Achtung, nicht jede Einladung des Arbeitgebers beinhaltet auch den Versicherungsschutz. Er besteht nur, wenn alle Mitarbeiter eingeladen sind und die Veranstaltung der Förderung des Betriebsklimas und der Verbundenheit der Mitarbeiter dient. Lässt die Betriebsgröße es nicht zu, dass der Arbeitgeber tatsächlich alle Mitarbeiter einlädt, so besteht der Versicherungsschutz auch dann, wenn einzelne Niederlassungen des Arbeitnehmers eine gemeinsame Veranstaltung durchführen.

Schlagworte

VERSICHERUNGSSCHUTZ MITARBEITER BERUFSGENOSSENSCHAFT SOFTWARE ARBEITGEBER ALTENHEIM ARBEIT ES RECHTSANWÄLTE ESSEN BELEGSCHAFT FUSS LERNEN TELEFON Hannover