Versicherungsschutz bei Feiern besteht nicht ausnahmslos
Altenheim, Hannover · 2014 · Heft 1 · S. 34 bis 35
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Was oftmals nicht beachtet wird: Nur solange, wie der Arbeitgeber als Veranstalter die Feier trägt, besteht auch der Schutz. Aber Achtung, nicht jede Einladung des Arbeitgebers beinhaltet auch den Versicherungsschutz. Er besteht nur, wenn alle Mitarbeiter eingeladen sind und die Veranstaltung der Förderung des Betriebsklimas und der Verbundenheit der Mitarbeiter dient. Lässt die Betriebsgröße es nicht zu, dass der Arbeitgeber tatsächlich alle Mitarbeiter einlädt, so besteht der Versicherungsschutz auch dann, wenn einzelne Niederlassungen des Arbeitnehmers eine gemeinsame Veranstaltung durchführen.