CareLit Fachartikel
Produkthaftung bei Kombinationen von Medizinprodukten § 832 Abs. 2 BGB iVm. §§ 1 Abs. 1, 3 ProdHaftG
MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 1 · S. 120 bis 128
Dokument
153130
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die beanstandete Produktkombination sei aus medizinischen Gründen notwendig gewesen, anderenfalls hätte die Endopro-these vollständig ausgebaut werden müssen. Die von den Operateuren gefundene Lösung sei für den Kläger am schonensten gewesen. Die Kombination der streitgegenständlichen Produkte sei hier möglich und sachgerecht gewesen.
Schlagworte
URTEIL
RECHTSPRECHUNG
BERLIN
ENTSCHEIDUNG
MEDIZINPRODUKTEGESETZ
STANDARD
Gewesen
Beanstandete
Produktkombination
Medizinischen
Gründen
Notwendig
Anderenfalls
Hätte
Endopro-These
Vollständig