Untätigkeit der Kommission nach Mitteilung über die Untersagung des Inverkehrbringens eines Medizinprodukts Artt. 268, 340 Abs. 2 AEUV; Artt. 8, 18 der Richtlinie 93/42/EWG
MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 1 · S. 132 bis 143
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte {ABI. L 169, S. 1) bezweckt u. a. die Har-monisierung der Zertifizierungsund Kontrollverfahren für Medizinprodukte. Sie sieht die Erteilung der CE-Kennzeichnung für Medizinprodukte vor, bei denen, nachdem sie dem Verfahren der Konformitätsbewertung unterzogen wurden, die grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie als erfüllt angesehen worden sind. Die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen wird entweder vom Hersteller in eigener Verantwortung oder durch die von den Mitgliedstaaten bestimmten Zertifizierungsstellen bescheinigt.