Gesetzgeber gefragt
Stallberg, C.; · führen und wirtschaften im Krankenhaus, Melsungen · 2014 · Heft 9 · S. 836 bis 837
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Gesetzgeber ging noch einen Schritt weiter. Anders als in der vertragsärztlichen Versorgung sollten neue innovative Untersuchungsund Behandlungsmethoden bis zu einer negativen Bewertung zunächst zum Leistungskatalog der GKV gehören. Damit trug er dem Umstand Rechnung, dass im Krankenhaus aufgrund der Behandlungsstrukturen ein wirksamer Schutz vor schädlichen oder unwirksamen Methoden existiert. § 137c SGB V sollte so nicht nur einen einheitlichen, sondern auch frühzeitigen Zugang der Patienten zu innovativen Diagnoseund Therapie Optionen im Krankenhaus gewährleisten.