CareLit Fachartikel
Compliance und kein Ende!
WEIMER, T.; · Health & Care Management, Bad Wörishofen · 2014 · Heft 1 · S. 62 bis 63
Dokument
153367
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Gericht hat eine Verantwortung des Exvorstands bejaht, obwohl dieser kein Wissen über die Etablierung des Systems selbst behauptete. Ein Vorstand müsse dafür sorgen, dass der Betrieb so organisiert und beaufsichtigt wird, dass keine Gesetze verletzt werden. Der Vorstand habe eine allgemeine Überwachungspflicht, die auch nicht wegdelegiert werden könne. Es müsse ein Überwachungssystem installiert werden, das verhindert, dass derartige Gesetzesverstöße stattfinden.
Schlagworte
UNTERNEHMEN
URTEIL
KRANKENHAUS
LEISTUNGSABRECHNUNG
GERICHT
VORSCHRIFTEN
COMPLIANCE
SCHADENSERSATZ
HÖHE
GESUNDHEITSWESEN
WISSEN
VERHALTEN
STRAFRECHT
PATIENTEN
HYGIENE
BERLIN