CareLit Fachartikel
Der Direktanspruch im Rahmen der Basisversicherung (§ 192 Absatz 7 VVG)
Leber, W.; · Das Krankenhaus, Berlin · 2014 · Heft 1 · S. 962 bis 963
Dokument
153442
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im Rahmen der Basisversicherung hat der Gesetzgeber den Leistungserbringern einen Direktanspruch gegen-über dem Versicherer eingeräumt (§ 192 Absatz 7 WG). Dabei stehen der Versicherungsnehmer und der Versicherer gesamtschuldnerisch (5 192 Absatz 7 VVG) dem Leistungserbringer gegenüber. Durch die Einräumung eines Direktanspruchs gegenüber dem Versicherer sollte die Akzeptanz der im Basistarif Versicherten bei den Leistungserbringern erhöht werden1 und dem Leistungserbringer das Forderung sausfallrisiko abgenommen werden.
Schlagworte
KRANKENVERSICHERUNG
URTEIL
MDK
PRIVAT
RECHT
KOSTEN
KRANKENHÄUSER
PATIENTEN
KRANKHEIT
HÖHE
VERSICHERUNG
LEISTUNG
LEBER
MEDIZIN
Das Krankenhaus
Berlin