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Der Direktanspruch im Rahmen der Basisversicherung (§ 192 Absatz 7 VVG)

Leber, W.; · Das Krankenhaus, Berlin · 2014 · Heft 1 · S. 962 bis 963

Dokument
153442
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Das Krankenhaus, Berlin
Autor:innen
Leber, W.;
Ausgabe
Heft 1 / 2014
Jahrgang 106
Seiten
962 bis 963
Erschienen: 2014-10-01 00:00:00
ISSN
0340-3602
DOI

Zusammenfassung

Im Rahmen der Basisversicherung hat der Gesetzgeber den Leistungserbringern einen Direktanspruch gegen-über dem Versicherer eingeräumt (§ 192 Absatz 7 WG). Dabei stehen der Versicherungsnehmer und der Versicherer gesamtschuldnerisch (5 192 Absatz 7 VVG) dem Leistungserbringer gegenüber. Durch die Einräumung eines Direktanspruchs gegenüber dem Versicherer sollte die Akzeptanz der im Basistarif Versicherten bei den Leistungserbringern erhöht werden1 und dem Leistungserbringer das Forderung sausfallrisiko abgenommen werden.

Schlagworte

KRANKENVERSICHERUNG URTEIL MDK PRIVAT RECHT KOSTEN KRANKENHÄUSER PATIENTEN KRANKHEIT HÖHE VERSICHERUNG LEISTUNG LEBER MEDIZIN Das Krankenhaus Berlin