Dokumentation und Haftung in der häuslichen Kinderkrankenpflege - ein schmaler Verantwortungsgrad Teil 2
Ambrosy, H.; · Kinderkrankenschwester, Lübeck · 2014 · Heft 1 · S. 377 bis 380
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ob die Pflegekraft im konkreten Fall haften muss, entscheidet sich nach einem festgelegten Prüfungsschema. Danach haftet nur, wer einen Tatbestand, wie Körperverletzung, Freiheitsberaubung oder-Totschlag rechtswidrig und schuldhaft ver-wirklicht hat. Rechtswidrigkeit liegt vor bei einem Verstoß gegen die Rechtsordnung. Das ist nicht der Fall, wenn der Pflegekraft Rechtfertigungsgründe zur Seite standen. So entfällt die Rechtswidrigkeit zum Beispiel bei ausdrücklicher oder mutmaßlicher Einwilligung, Notwehr/Nothilfe gem. § 32 StGB oder rechtfertigendem Notstand gem. § 34 StGB. Nur wenn kein Rechtfertigungsgrund e…