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Dokumentation und Haftung in der häuslichen Kinderkrankenpflege - ein schmaler Verantwortungsgrad Teil 2

Ambrosy, H.; · Kinderkrankenschwester, Lübeck · 2014 · Heft 1 · S. 377 bis 380

Dokument
153484
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Kinderkrankenschwester, Lübeck
Autor:innen
Ambrosy, H.;
Ausgabe
Heft 1 / 2014
Jahrgang 33
Seiten
377 bis 380
Erschienen: 2014-10-01 00:00:00
ISSN
0723-2276
DOI

Zusammenfassung

Ob die Pflegekraft im konkreten Fall haften muss, entscheidet sich nach einem festgelegten Prüfungsschema. Danach haftet nur, wer einen Tatbestand, wie Körperverletzung, Freiheitsberaubung oder-Totschlag rechtswidrig und schuldhaft ver-wirklicht hat. Rechtswidrigkeit liegt vor bei einem Verstoß gegen die Rechtsordnung. Das ist nicht der Fall, wenn der Pflegekraft Rechtfertigungsgründe zur Seite standen. So entfällt die Rechtswidrigkeit zum Beispiel bei ausdrücklicher oder mutmaßlicher Einwilligung, Notwehr/Nothilfe gem. § 32 StGB oder rechtfertigendem Notstand gem. § 34 StGB. Nur wenn kein Rechtfertigungsgrund e…

Schlagworte

DOKUMENTATION PATIENT STRAFRECHT PFLEGEDOKUMENTATION KUNDE RECHT RECHTSPRECHUNG ARBEIT BERUFSGRUPPEN ROLLE KIND SCHADENSERSATZ VERSICHERUNG TRAGEN ES NOTHILFE