Risiko-Nutzenbewertung von Kava-Kava im Vergleich zu Benzodiazepinen jedenfalls nicht negativ AMG § 5 II
Sträter, B.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 9 · S. 410 bis 417
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach §30 Abs. 1 Satzl, 2. Punkt HS i.V.m. §25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AMG ist eine Zulassung für Arzneimittel zu widerrufen, wenn sich das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Präparates als ungünstig erweist. Dieser seit der 14. AMG-Novelle geltende Vcrsagungsgrund entspricht inhaltlich dem in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AMG a.E, nach dem eine Zulassung zu versagen oder zu widerrufen ist, wenn „bei dem Arzneimittel der begründete Verdacht besteht, dass es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Diese Begrifflichk…