CareLit Fachartikel
Irreführende Heilmittelwerbung für kinesiologische Behandlung mit fachlich umstrittenen Wirkungsangaben
Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2014 · Heft 1 · S. 97 bis 104
Dokument
153546
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Kinesiologische Behandlungsverfahren dürfen nicht mit fachlich umstrittenen Wirkungsangaben beworben werden, wenn in der Werbung die Gegenmeinung nicht erwähnt wird. Es handelt sich um unzulässige Heilmittelwerbung. Nach dem Heilmittelwerbegesetz unterliegen gesundheitsbezogene Werbeaussagen strengen Anforderungen. Sie müssen wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen ent-sprechen.
Schlagworte
MARKETING
BUNDESGERICHTSHOF
HAMBURG
THERAPIE
RICHTLINIE
BERLIN
Heilmittelwerbung
Kinesiologische
Fachlich
Umstrittenen
Wirkungsangaben
Behandlungsverfahren
Dürfen
Beworben
Werbung
Gegenmeinung