CareLit Fachartikel

Über die Schwierigkeiten zur Auslegung des § 7 Abs. 8 Buchst, c TVöD

Wahlers, W.; · Die Personalvertretung, Berlin · 2014 · Heft 1 · S. 379 bis 384

Dokument
153555
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Wahlers, W.;
Ausgabe
Heft 1 / 2014
Jahrgang 57
Seiten
379 bis 384
Erschienen: 2014-10-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Die in der Überschrift genannte Vorschrift ist, wie das BAG in seinem Urteil vom 25. April 20013 ausgeführt hat, sprachlich „nur schwer verständlich formuliert1. Im Schrifttum findet sich sogar die Äußerung, die Norm sei „sprachlich nahezu unver-ständlich. 2 Von daher ist es nachvollziehbar, dass sich in ihrer Auslegung höchst unterschiedliche Auffassungen finden, deren Spannweite von der Ansicht, dass eine Überschreitung der im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitszeit „a priori und ohne Ausgleichsmöglichkeit auch dann zu Überstunden führe, wenn die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nicht einmal ausgeschö…

Schlagworte

ARBEITSZEIT TVÖD URTEIL SCHICHTARBEIT DIENSTPLAN ENTSCHEIDUNG VERHALTEN UNIVERSITÄTEN RUHESTAND RECHTSPRECHUNG HÖHE ARBEIT PFLEGEHEIME ARBEITSLEISTUNG ZEIT VERSTÄNDNIS