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Unzulässigkeit der Werbung mir Angaben „LowCarb und „mit wenig Kohlehydraten (Proteinmüsli-Produkt) UWG SS 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1; HCV Art. 1 Abs. 3, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 2

Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 1 · S. 204 bis 206

Dokument
153563
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2014
Jahrgang 18
Seiten
204 bis 206
Erschienen: 2014-10-15 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Die Angaben „LowCarb auf der Verpackung eines Protcinmüsli-Produkts und „mit wenig Kohlehydraten in der Werbung für ein solches Produkt werden vom angesprochenen Verkehr dahin verstanden, dass lediglich ein geringer, nicht aber ein — gegenüber einem vergleichbaren Produkt — geringerer Kohlchydratgchalt des Produkts versprochen wird. Sie unterfallen daher nicht der Angabe „REDUZIERTER jNAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwertund gesundheitsbezogene Angaben (Hcalth-Claim-Verordnung/HCV) und verstoßen mangels einer zugelassene nährwertbezogenc Angabe zu kohlchydra…

Schlagworte

MARKETING NAHRUNGSMITTEL VERGLEICH RECHTSPRECHUNG VERBOT NIGER WERBUNG INTERNET NÄHRSTOFFE CHARAKTER FETTSÄUREN FETTE SALZE ARM ZULASSUNG PRODUKTVERPACKUNG