Praxisbericht: Einführung von Langzeitkonten gem. §10 Abs. 6 TV-L in Brandenburg
Salomon-Hengst, A.; · Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2014 · Heft 1 · S. 571 bis 585
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Vorschrift wurden Langund Kurzzeitkonten ausschließlich nach dem Ansparvolumen abgegrenzt. Der seinerzeit geltende Grenzwert zur Abgrenzung zum Kurzzeitkonto lag bei 250 Stunden, ab dem die besonderen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten (bspw. zur Aufzeichnung, zur Insolvenzsicherung etc. ) griffen. Auf den Zweck der Ansparung kam es nicht an. Mithin konnten Langzeitkonten, die auch (! ) der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktionsund Arbeitszeitzyklen dienten, individuell abgeschlossen werden. Der W…