Stufenzuordnung nach TVöD bei Höhergruppierung im Anschluss an eine vorübergehende Übertragung derselben höherwertigen Tätigkeit
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2014 · Heft 1 · S. 594 bis 597
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zum 1.10.2005 wurde das ArbeitsVerhältnis des Kl. in den TVöD/VKA übergeleitet. Ausgehend von der Eingruppierung in VergGr. Vc BAT-O wurde er der Entgeltgruppe 8 TVöD (VKA) in Stufe 2 zugeordnet. Da die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) ent-spricht, wurde dem Kl. nach § 10 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA eine Zulage wegen der Fortführung einer vor übergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit bis zum 30.9.2007 gezahlt. Ab 1.10.2007 leistete die damalige Arbeitgeberin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA iVm. § 14 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT hierfür eine Zulage in Höhe von 4,5 vH des individ…