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Stufenzuordnung nach TVöD bei Höhergruppierung im Anschluss an eine vorübergehende Übertragung derselben höherwertigen Tätigkeit

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2014 · Heft 1 · S. 594 bis 597

Dokument
153669
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2014
Jahrgang 28
Seiten
594 bis 597
Erschienen: 2014-10-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Zum 1.10.2005 wurde das ArbeitsVerhältnis des Kl. in den TVöD/VKA übergeleitet. Ausgehend von der Eingruppierung in VergGr. Vc BAT-O wurde er der Entgeltgruppe 8 TVöD (VKA) in Stufe 2 zugeordnet. Da die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) ent-spricht, wurde dem Kl. nach § 10 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA eine Zulage wegen der Fortführung einer vor übergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit bis zum 30.9.2007 gezahlt. Ab 1.10.2007 leistete die damalige Arbeitgeberin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA iVm. § 14 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT hierfür eine Zulage in Höhe von 4,5 vH des individ…

Schlagworte

TÄTIGKEIT TVÖD VERGÜTUNG ZEIT EINGRUPPIERUNG ARBEITGEBER HÖHE SCHREIBEN ARBEITSVERHÄLTNIS RECHTSPRECHUNG PAPIER ROLLE VERSTÄNDNIS ARBEITSLEISTUNG GANG ES