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Gerichtliche Genehmigung und Wille des Betreuten -zugleich eine Anmerkung zu LG Hagen, Beschl. v. 25.02.2014 - 6 T 8/14, BtPrax 2014, S. 184 ff.

Schrader, J.; Lipp, V.; · Bt PRAX Spezial, Köln · 2014 · Heft 1 · S. 208 bis 210

Dokument
153712
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Bt PRAX Spezial, Köln
Autor:innen
Schrader, J.; Lipp, V.;
Ausgabe
Heft 1 / 2014
Jahrgang 23
Seiten
208 bis 210
Erschienen: 2014-10-01 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Im Mittelpunkt steht die Frage nach den Voraussetzungen und Kriterien für eine gerichtliche Genehmigung. Das Landgericht Hagen meint, dass die Erteilung der Genehmigung im Ermessen des Gerichts stehe und dafür alle für das Gesamtinteresse maßgeblichen Umstände abzuwägen seien. Die Autoren stellen demgegenüber klar, dass das Gericht zu prüfen hat, ob der Betreuer für das genehmigungspflichtige Geschäft Vertretungsmacht besitzt und dabei seine Pflichten einhält. Nach§ 1901 Abs. 3 BGB ist dafür der Wille des Betreuten von zentraler Bedeutung. Dem Gericht komme daher weder ein Ermessen noch die Befugnis zur eigenen…

Schlagworte

GERICHT ENTSCHEIDUNG VEREINBARUNG RECHT TELEFON MANN EHELEUTE EINKOMMEN ES ROLLE INTERESSENKONFLIKT SICHERHEIT NAMEN LITERATUR PRAXIS ARBEIT