CareLit Fachartikel

Zur Anfechtung einer Entscheidung der Einigungsstelle, die verweigerte Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung nicht zu ersetzen

Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2014 · Heft 1 · S. 659 bis 673

Dokument
154259
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 1 / 2014
Jahrgang 18
Seiten
659 bis 673
Erschienen: 2014-10-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung hat die Entscheidung der Einigungsstelle strikt rechtsgebunden zu sein. Sie erstreckt sich - maximal - auf die Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 626 BGB erfüllt sind und ob die Dienststelle bei Ausübung ihres Entschließungsermessens den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet hat. Erweist sich danach die außerordentliche Kündigung als rechtmäßig, so hat die Einigungsstelle die Zustimmung des Personalrats zu ersetzen.

Schlagworte

KÜNDIGUNG ENTSCHEIDUNG ELTERN PERSONALRAT RECHTSPRECHUNG STRAFTAT AINS BERLIN VERTRAUEN EHE EINKOMMEN UNTERARM JUGENDPSYCHIATRIE FINGER VAGINA HYPERVENTILATION