CareLit Fachartikel
Zur Anfechtung einer Entscheidung der Einigungsstelle, die verweigerte Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung nicht zu ersetzen
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2014 · Heft 1 · S. 659 bis 673
Dokument
154259
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im Falle einer außerordentlichen Kündigung hat die Entscheidung der Einigungsstelle strikt rechtsgebunden zu sein. Sie erstreckt sich - maximal - auf die Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 626 BGB erfüllt sind und ob die Dienststelle bei Ausübung ihres Entschließungsermessens den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet hat. Erweist sich danach die außerordentliche Kündigung als rechtmäßig, so hat die Einigungsstelle die Zustimmung des Personalrats zu ersetzen.
Schlagworte
KÜNDIGUNG
ENTSCHEIDUNG
ELTERN
PERSONALRAT
RECHTSPRECHUNG
STRAFTAT
AINS
BERLIN
VERTRAUEN
EHE
EINKOMMEN
UNTERARM
JUGENDPSYCHIATRIE
FINGER
VAGINA
HYPERVENTILATION