CareLit Fachartikel

Zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des erworbenen Schulabschlusses mit dem mittleren Schulabschluss

Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2014 · Heft 1 · S. 686 bis 690

Dokument
154261
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 1 / 2014
Jahrgang 18
Seiten
686 bis 690
Erschienen: 2014-10-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Nach § 29 Abs. 6 i.V.m. § 14 Abs. 5, § 54 Abs. 8, § 60 Abs. 4 SchulG i.V.m. § 25 Berufsschulverordnung für das Land Berlin erwirbt derjenige, der die Berufsschule mit einer Durchschnittsnote von mindestens 3,0 abgeschlossen hat, die Abschlussprüfung in einer Ausbildung mit einer Regetausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren bestanden hat und Fremdsprachenkenntnisse nachweist, die einem mindestens fünfjährigem Fremdsprachenunterricht entsprechen, den mittleren Schulabschluss.

Schlagworte

AUSBILDUNG ANERKENNUNG BERLIN BERUFSAUSBILDUNG KRANKENSCHWESTER KRANKENPFLEGESCHULE BEURTEILUNG ES RECHTSPRECHUNG SCHULEN BERUFE PRAXIS PflegeRecht Neuwied