CareLit Fachartikel
Zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des erworbenen Schulabschlusses mit dem mittleren Schulabschluss
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2014 · Heft 1 · S. 686 bis 690
Dokument
154261
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach § 29 Abs. 6 i.V.m. § 14 Abs. 5, § 54 Abs. 8, § 60 Abs. 4 SchulG i.V.m. § 25 Berufsschulverordnung für das Land Berlin erwirbt derjenige, der die Berufsschule mit einer Durchschnittsnote von mindestens 3,0 abgeschlossen hat, die Abschlussprüfung in einer Ausbildung mit einer Regetausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren bestanden hat und Fremdsprachenkenntnisse nachweist, die einem mindestens fünfjährigem Fremdsprachenunterricht entsprechen, den mittleren Schulabschluss.
Schlagworte
AUSBILDUNG
ANERKENNUNG
BERLIN
BERUFSAUSBILDUNG
KRANKENSCHWESTER
KRANKENPFLEGESCHULE
BEURTEILUNG
ES
RECHTSPRECHUNG
SCHULEN
BERUFE
PRAXIS
PflegeRecht
Neuwied