Unterlassene Anlegung eines Fixierbrettes LG Coburgvom 24.1.2014 (22 0 355/13)
Rechtsdepesche, Köln · 2014 · Heft 11 · S. 302 bis 303
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die klagende Krankenkasse verlangt Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen eines Sturzes einer unter Alzheimer leidenden Bewohnerin eines Seniorenheimes. Ein MÜK-Gutachten stellte für die Bewohnerin Pflegestufe 111 fest und bescheinigt Sturzneigung und Weglauftendenz. Auf Antrag der Betreuerin genehmigte das Betreuungsgericht am 4. September 2009 Fixierungsmaßnahmen in Form des Anbringens eines Bettgitters, Gurt am Stuhl und Tisch/Brett am Stuhl. In Absprache mit der Betreuerin machte die Beklagte von der Anbringung des Fixierbrettes keinen Gebrauch, brachte aber ein Bettgitter an.