Eingruppierung eines Sozialarbeiters im Sozialpsychiatrischen Dienst (NRW) BAT § 22; TVöD/VKA Anhang zur Anlage C; PsychKG NRW§1, §12, §14
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2014 · Heft 11 · S. 654 bis 657
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Für die Eingruppierung in S 14 reiche es aus, dass diese Aufgaben in rechtserheblichem Ausmaß anfielen, da ihre Beratungstätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang einzuordnen sei. Bei jeder Tätigkeit und jedem Kontakt mit dem Kunden sei die Entscheidung über die Gefahrenlage und die Einleitung von Zwangsmaßnahmen gegeben. Ab Meldung des Falles durch Dritte über den Versuch der Kontaktaufnahme und einem etwaigen Erstgespräch bis hin zur weitergehenden Beratung und Betreuung würden stets eine Gefährdungsanalyse vorgenommen und je nach Einschätzung Maßnahmen nach dem PsychKG überdacht bzw. eingeleitet werden.