Niederflurbetten müssen bei Bedarf bereitgestellt werden
Altenheim, Hannover · 2014 · Heft 12 · S. 30 bis 31
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach der Begehung einer stationären Pflegeeinrichtung hatte eine bayerische Heimaufsicht bemängelt, dass zu viele freiheitseinschränkende Maßnahmen, insbesondere durch Einsatz von Bettgittern durchgeführt würden. Viele dieser Maßnahmen seien vermeidbar. Nach der Anhörung der Einrichtung ordnete die Behörde an, die Einrichtung habe für eine konkrete Bewohnerin ein Niederflurbett anzuschaffen. Eür diese Bewohnerin hatte das Betreuungsgericht zuvor das Anbringen von Bettgittern genehmigt, allerdings nur, bis ein NiederflurbcU zur Verfügung stünde. Sobald dies der Fall sei, müsse ein solches eingesetzt werden.