Zu Aufklärungszwecken kann ein Detektiveinsatz hilfreich sein
Altenheim, Hannover · 2014 · Heft 12 · S. 36 bis 37
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die tatsächlichen Möglichkeiten des Arbeitgebers zur Sachverhaltsaufklärung sind meist begrenzt. Gemäß § 275 Abs. la Satz 3 SGB V kann der Arbeitgeber zwar verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers einholt. Derartige Überprüfungen verlaufen jedoch nicht immer zufriedenstellend bzw. bleibt der Arbeitgeber oftmals mit seinen weiterhin bestehenden, vagen Vermutungen zurück. Der Einsatz eines Detektives kann zumindest im Einzelfall das probate Mittel sein, um Sachverhalte aufzuklären bzw…