QM in der Verwaltung, Teil 3 Privatpost: Den Prozess optimieren
Care konkret, Hannover · 2014 · Heft 12 · S. 9
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Briefund Postgeheimnis bleibt zunächst einmal von der gesetzlichen Betreuung unberührt, d. h. ein gesetzlicher Betreuer hat nicht automatisch das Recht die Post des Bewohners zu öffnen. Der Richter kann dem Betreuer allerdings dieses Recht uneingeschränkt oder in Teilen einräumen. Der Übergang der so genannten Postkontrolle auf den Betreuer, d. h. das Recht des Betreuers die Post entgegen zunehmen, zu öffnen und anzuhalten, muss ausdrücklich vom Richter im Betreuungsbeschluss aufgeführt werden. Hat der Betreuer den Aufgabenkreis der Postkontrolle heißt das nicht, dass der Bewohner die Post grundsätzlich nich…