CareLit Fachartikel

Aufnahme des Arzneimittels Buscopan® als Standardtherapie zur Behandlung von Reizdarmsyndrom SGB V §§ 34 VI, 91 IV, 92 I 2 Nr. 6

Pharma Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 11 · S. 516 bis 523

Dokument
155395
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 11 / 2014
Jahrgang 36
Seiten
516 bis 523
Erschienen: 2014-11-30 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Wenn ein Pharmaunternehmen beim Gemeinsamen Bundesausschuss den Antrag stellt, ein Arzneimittel in die Liste der Medikamente aufzunehmen, die trotz fehlender Vcrschrcibungspflicht ausnahmsweise zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden dürfen, muss der Gemeinsame Bundesausschuss darüber umfassend entscheiden. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss bei der Bearbeitung des Antrags der Firma B. in Bezug auf Buscopan® nicht hinreichend beachtet und muss deshalb prüfen, ob dieses Medikament als Standardthera-peutikum bei schweren und schwersten spastischen Abdominalbeschwerden in die Liste aufzunehmen ist.

Schlagworte

THERAPIE ARZNEIMITTEL ENTSCHEIDUNG LEBENSQUALITÄT AUFNAHME RECHT RECHTSPRECHUNG KRANKHEIT ZULASSUNG ES SCHREIBEN DEUTSCHLAND STOFFWECHSELKRANKHEITEN UNTERLAGEN LEITLINIEN ARZNEIMITTELTHERAPIE