Aufnahme des Arzneimittels Buscopan® als Standardtherapie zur Behandlung von Reizdarmsyndrom SGB V §§ 34 VI, 91 IV, 92 I 2 Nr. 6
Pharma Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 11 · S. 516 bis 523
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Wenn ein Pharmaunternehmen beim Gemeinsamen Bundesausschuss den Antrag stellt, ein Arzneimittel in die Liste der Medikamente aufzunehmen, die trotz fehlender Vcrschrcibungspflicht ausnahmsweise zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden dürfen, muss der Gemeinsame Bundesausschuss darüber umfassend entscheiden. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss bei der Bearbeitung des Antrags der Firma B. in Bezug auf Buscopan® nicht hinreichend beachtet und muss deshalb prüfen, ob dieses Medikament als Standardthera-peutikum bei schweren und schwersten spastischen Abdominalbeschwerden in die Liste aufzunehmen ist.