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Inverkehrbringen eines Arzneimittels: § 69 Abs. 1 S. 1 AMG keine Grundlage für Untersagung AMCi § 69 1 Satz 1

Pharma Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 11 · S. 546 bis 549

Dokument
155399
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 11 / 2014
Jahrgang 36
Seiten
546 bis 549
Erschienen: 2014-11-30 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Während des dort anhängigen Beschwerdeverfahrens zeigte die Antragstellerin gegenüber dem BfArM eine Änderung der Bezeichnung des Präparats von „C. Melisse Lösung in „T. Lösung an. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2013 änderte das BfArM die Bezeichnung des Arzneimittels in „T. Lösung. Der Bescheid enthalt im Anschluss an die Rcchtsbehelfsbclehrung den Hinweis, dass diese Bezeichnung unverzüglich nach Eintritt der Bestandskraft des auf das Anwendungsgebiet „funktioneile Magen-Darm-Beschwerden beschränkten Nachzulassungsbescheids zu ändern sei, da sie dann im Hinblick auf die Silbe „Tl. irreführend im Sinne des § 8 Ab…

Schlagworte

ARZNEIMITTEL URTEIL WIRKUNG BUNDESREGIERUNG BEDARFSPLANUNG ARZNEIMITTELGESETZ ZULASSUNG ES RECHTSPRECHUNG GESUNDHEIT TIER FAMILIE RICHTLINIE BERLIN Pharma Recht Frankfurt