Inverkehrbringen eines Arzneimittels: § 69 Abs. 1 S. 1 AMG keine Grundlage für Untersagung AMCi § 69 1 Satz 1
Pharma Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 11 · S. 546 bis 549
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Während des dort anhängigen Beschwerdeverfahrens zeigte die Antragstellerin gegenüber dem BfArM eine Änderung der Bezeichnung des Präparats von „C. Melisse Lösung in „T. Lösung an. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2013 änderte das BfArM die Bezeichnung des Arzneimittels in „T. Lösung. Der Bescheid enthalt im Anschluss an die Rcchtsbehelfsbclehrung den Hinweis, dass diese Bezeichnung unverzüglich nach Eintritt der Bestandskraft des auf das Anwendungsgebiet „funktioneile Magen-Darm-Beschwerden beschränkten Nachzulassungsbescheids zu ändern sei, da sie dann im Hinblick auf die Silbe „Tl. irreführend im Sinne des § 8 Ab…