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Einstufung von Fleischerzeugnissen als „Separatorenfleisch AUUV Art. 267; VO Nr. 853/2004 Art. 2 Nr. 2

Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 12 · S. 240 bis 250

Dokument
155439
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2014
Jahrgang 18
Seiten
240 bis 250
Erschienen: 2014-12-15 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Die Nrn. 1.14 und 1.15 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs sind dahin auszulegen, dass das Erzeugnis, das durch maschinelles Ablösen des an fleischtragendcn Knochen nach dem Entbeinen bzw. an Geflügelschlachtkörpern haftenden Fleisches gewonnen wird, als „Separatorenfleisch im Sinne von Nr. 1.14 einzustufen ist, da das eingesetzte Verfahren zu einer stärkeren Auflösung oder Veränderung der Muskelfaserstruktur führt, als sie rein an Schnittflächen eintritt; dies gilt unab…

Schlagworte

KNOCHEN RICHTLINIE HERSTELLUNG GERICHT RECHTSPRECHUNG NAHRUNGSMITTEL FLEISCH GESUNDHEIT ZIELE LEBENSMITTELSICHERHEIT TIERE BLUT ATMOSPHÄRE MUSKELFASERN HYGIENE FETTGEWEBE