CareLit Fachartikel

Zulässigkeit der Werbung nach der Health-Claims-Verordnung HCVO Art. 10 Abs. 1 i. V. m. dem Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012

Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 12 · S. 250 bis 254

Dokument
155440
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2014
Jahrgang 18
Seiten
250 bis 254
Erschienen: 2014-12-15 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Die Klägerin ist ein Pharmaunternehmen, das sich mit der Erforschung und Herstellung pflanzlicher Arzneimittel befasst. Sie ist u. a. Herstellern! von Ginkgo-Arzneimitteln, die sie un-ter der Bezeichnung Tebonin in Deutschland seit 1965 ver-marktet und mit der sie als Marktführcrin bei Ginkgo-Arzneimitteln jährlich einen mittleren Umsatz in zweistelliger Millionenhöhe erzielt. Die Präparate der Tebonin-Reihe sind u. a. zur symptomatischen Behandlung von hirnorganisch bedingten mentalen Leistungseinbußen zugelassen, wo/u insbesondere Gedächtnisund Konzentrationsstörungen zählen. Sie enthalten einen Ginkgoblätter-…

Schlagworte

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