Zulässigkeit der Werbung nach der Health-Claims-Verordnung HCVO Art. 10 Abs. 1 i. V. m. dem Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 12 · S. 250 bis 254
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin ist ein Pharmaunternehmen, das sich mit der Erforschung und Herstellung pflanzlicher Arzneimittel befasst. Sie ist u. a. Herstellern! von Ginkgo-Arzneimitteln, die sie un-ter der Bezeichnung Tebonin in Deutschland seit 1965 ver-marktet und mit der sie als Marktführcrin bei Ginkgo-Arzneimitteln jährlich einen mittleren Umsatz in zweistelliger Millionenhöhe erzielt. Die Präparate der Tebonin-Reihe sind u. a. zur symptomatischen Behandlung von hirnorganisch bedingten mentalen Leistungseinbußen zugelassen, wo/u insbesondere Gedächtnisund Konzentrationsstörungen zählen. Sie enthalten einen Ginkgoblätter-…