Fortbildungspflicht: Ein gelungener Kompromiss?
physiopraxis, Stuttgart · 2007 · Heft 7 · S. 12 bis 15
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Sozialgesetzbuch V schreibt in § 124 Absatz 3 vor, dass sich alle an der ambulanten Heilmittelversorgung beteiligten Therapeuten im jeweiligen Heilmittelbereich regelmäßig fortbilden, um die Qualität der Heilmittelerbringung zu sichern. Die bislang geltende allgemeine Fortbildungspflicht soll durch eine genauer definierte Fortbildungspflicht ersetzt werden. Gesetzlich regeln dies die Rahmenverträge der Krankenkassen und Heilmittelverbände, basierend auf gemeinsamen Rahmenempfehlungen (vgl. § 125 Abs. 1 Ziffer 2 SGB V) im Sinne des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (1.1.2004). Demnach werden Logopäden, Ergot…