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Überlegungen zur Einordnung der Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung- Der Fall der Betroffenheit in eigener Sache ist im Schwerbehindertenrecht nicht vorgesehen (BAG; Ur…

Hengels, S.; Beyer, C.; · Behindertenrecht, Stuttgart · 2014 · Heft 12 · S. 185 bis 190

Dokument
155646
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Behindertenrecht, Stuttgart
Autor:innen
Hengels, S.; Beyer, C.;
Ausgabe
Heft 12 / 2014
Jahrgang 53
Seiten
185 bis 190
Erschienen: 2014-12-01 00:00:00
ISSN
0341-3888
DOI

Zusammenfassung

Die speziellen Aufgaben der Schwerbehindertenvertre-tung sind dem gegenüber weitergehend. Sie fördert ebenfalls die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle. Darüber hinaus vertritt sie gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Außerdem unterstützt sie Beschäftigte bei Anträgen an die nach § 69 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwer-behinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit (§ 95 Abs. 1 Satz…

Schlagworte

URTEIL ENTSCHEIDUNG ARBEITGEBER PERSONALRAT BEHINDERUNG RECHT MENSCHEN ARBEITSPLATZ PERSONEN SCHREIBEN BELEGSCHAFT BERLIN BEURTEILUNG VERSTÄNDNIS RECHTSPRECHUNG WAHRSCHEINLICHKEIT