CareLit Fachartikel
Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden ArbZG §6 Abs. 5; TVöD-B §8. 1 Abs. 5, §27 Abs. 1, Abs. 3. 1, Abs. 3. 4, Abs. 4
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2014 · Heft 12 · S. 716 bis 718
Dokument
155670
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Unter „Zeiträumen i. S. d. § 27 Abs. 3. 1 Satz 2 TVöD-B sind die in § 27 Abs. 1 TVöD-B definierten Monatszeit-räume zu verstehen. Bereitschaftsdienste in den Nacht-stunden, die in Monatszeiträumen geleistet wurden, für die dem Beschäftigten Zusatzurlaub wegen ständiger Wechselschichtoder Schichtarbeit nach §27 Abs. l TVöD-B zusteht, bleiben bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzurlaub nach §27 Abs. 3. 4 Satz 1 TVöD-B unberücksichtigt.
Schlagworte
SCHICHTARBEIT
BEREITSCHAFTSDIENST
NACHTARBEIT
ZEIT
ARBEITNEHMER
ARBEITSZEIT
RECHTSPRECHUNG
HÖHE
LEISTUNG
ES
TRAGEN
ARBEIT
Zeitschrift für Tarifrecht
München