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Das Heilmittelwerbegesetz Beherzt werben - seriös bleiben!

Zillessen, A.; · physiopraxis, Stuttgart · 2005 · Heft 6 · S. 46 bis 48

Dokument
155814
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
physiopraxis, Stuttgart
Autor:innen
Zillessen, A.;
Ausgabe
Heft 6 / 2005
Jahrgang 3
Seiten
46 bis 48
Erschienen: 2005-06-01 00:00:00
ISSN
1439-023X.61504
DOI

Zusammenfassung

Längst vorbei sind die Zeiten, in denen Praxisschilder nur schwarzweiß und höchstens 40 mal 60cm groß sein durften. Heute sind mannshohe Leuchtreklamen, Banner auf Fußballfeldern und farbenfrohe Fahnen erlaubt. Grenzen für die Physio-Werbung gibt es den-noch: Durch das „Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens - besser bekannt unter dem weniger amtlichen Begriff „Heilmittelwerbegesetz -sind sie geregelt.

Schlagworte

MARKETING GESETZ PHYSIOTHERAPIE THERAPIE HEILMITTELWERBEGESETZ GESUNDHEITSWESEN WERBUNG ERGOTHERAPEUTEN PATIENTEN MENSCHEN TIERE GESUNDHEIT PRAXIS VERTRAUEN MASSAGE VERSTÄNDNIS